Steuerrecht

Wie Steuern sparen bei Selbständigkeit?

 

 

 

 

Grundsätzlich gibt es wohl keinen selbständigen Unternehmer und auch keinen Angehörigen der sogenannten Freien Berufe, die sich noch nicht über zu hohe Steuersätze beschwert hätten – und das zu Recht. Immerhin kann man in Deutschland zwischen einem Dritten und 50 Prozent seines Einkommens durchaus wieder an den Staat zurück zahlen, wenn man sein eigenes Glück nicht am Schopf zu packen weiß. Wichtig ist deshalb durchaus auch die Überlegung, wo man sein Unternehmen gründet und ob es nicht doch sinnvollere Alternativen zum deutschen Firmensitz gibt. Dabei ist hier aber nicht der faktische Sitz des Unternehmens von Bedeutung sondern sein Steuersitz, wo durchaus ein Unterschied bestehen kann. Dabei kann die Anschrift des Unternehmens eine deutsche Adresse sein, während die Firma über die Adresse eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters dann im Zielland versteuert wird. Hier ist die Adresse des Steuersitzes also abweichend von der des Tätigkeitsgebietes, wobei es entsprechende Abkommen innerhalb der EG-Staaten und Drittstaaten – also der Schweiz – gibt.

 

Firmensitz im Ausland hilft Steuern sparen

 

Wer seinen Firmensitz im Ausland meldet bzw. seinen Steuersitz dort unterhält kann sehr viel Geld sparen, so dass die Ersparnis höher liegt als die Kosten. Hier sollte man sich auch nichts auf den Ruf deutscher Produkte oder eines deutschen Standortes einbilden, denn die Zeiten, in denen Deutschland im Ruf qualitativ hochwertiger Produkte stand und man als Unternehmer damit bei potenziellen Kunden Punkte sammeln konnte sind vorbei. Immerhin werden Geschäfte nicht selten über einen Imagevorteil oder einen Kostenvorteil abgewickelt, so dass man mit Deutschland als Wirtschaftsstandort auf das falsche Pferd setzt.

 

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit versteuern

 

 

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit unterliegen in Deutschland der vollen Steuerpflicht und bei der Steuerklasse I bedeutet dies nicht selten, dass der betreffende Steuerpflichtige oder die Steuerpflichtige um die 50 % Steuern zu zahlen hat. Dieser Satz ist astronomisch hoch und es sollte im Sinne eines jeden Unternehmers sein, sein schwer verdientes Geld vor dem Finanzamt zu retten und diesen extremen Steuersatz zu umgehen. Besonders wichtig ist dies natürlich im Sinne des eigenen Unternehmens, denn immerhin handelt es sich hier jährlich um Summen, die dem Nutzen des Unternehmens entzogen werden und nicht mehr für Expansionen oder den regulären Geschäftsbetrieb zur Verfügung stehen. Das absolute und höchste Ziel einer Geschäftstätigkeit ist aber nach wie vor die Maximierung des Gewinns, nicht nur des Umsatzes. Den Gewinn kann man regelmäßig aber nur dann maximieren, wenn man die anfallenden Nebenkosten – und zu denen zählen auch die Steuern des Unternehmers selbst – so gering wie möglich halten kann.

 

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit niedriger versteuern als offiziell möglich

 

Eine Überlegung kann es sein, den Steuersitz des Unternehmens ins Ausland zu verlegen und – sofern man nicht auf eine deutsche Ansässigkeit verzichten möchte – nur den faktischen Meldesitz in Deutschland zu belassen. Dabei kann eine Beratung bei einem Steuerberater oder einem Rechtsanwalt sinnvoll sein, die im potenziellen Zielland ansässig sind. Diese erste Beratung ist meist gratis und bei Einigung schon die Kanzlei für eine gute Betreuung gefunden. Entsprechende EG Abkommen gibt es dabei zwischen Deutschland und nahezu allen anderen EG Staaten sowie der Schweiz, so dass eine Steuersitzverlegung problemlos möglich ist.

 

Kleinunternehmerregelung – sinnvoll oder nicht?

Auf einen speziellen User-Wunsch schon heute das Thema der Kleinunternehmerregelung:

Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Bei der Kleinunternehmerregelung soll es sich um eine Erleichterung für neu gegründete Unternehmen mit anfänglich geringem Umsatz handeln. Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, muss von den erzielten Verkaufspreisen keine Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführen.

Umgekehrt allerdings entsteht auch keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug.

Unter welchen Voraussetzungen kann die Kleinunternehmerregelung genutzt werden?

Die Voraussetzungen für die Nutzung der Kleinunternehmerregelung sind in §19a Umsatzsteuergesetz (UstG) geregelt:

(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.
(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:
1.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind;
2.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.

Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.

(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.
Das bedeutet also:
Bei einem bei der Gründung erwarteten Umsatz von weniger als 50.000 EUR im ersten Geschäftsjahr kann die Kleinunternehmerregelung genutzt werden – danach werden die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung jedes Jahr von Neuem geprüft.

Kleinunternehmerregelung oder nicht?

Zunächst einmal hängt die Frage, ob die Kleinunternehmerregelung genutzt werden sollte, stark von der Kundengruppe ab: Wird viel an Verbraucher und Endkunden verkauft, macht die Nutzung der Kleinunternehmerregelung durchaus Sinn, weil so die 19% Mwst. eingespart werden.

Für den Fall, dass allerdings häufig Unternehmen Vertragspartner sind, sollte eher zur Umsatzsteuer optiert werden. Dies hat den Vorteil, dass die Unternehmung nicht nur seriöser aussieht, sondern man vielmehr auch die Möglichkeit hat, Vorsteuerbeträge von Rechnungen von Webhoster etc. mit der eigenen abzuführenden Mehrwertsteuer verrechnen kann.

Die selbst ans FA abzuführenden Umsatzsteuer wird im Regelfall einfach auf die Rechnung draufgeschlagen, wobei zu bemerken ist, dass große Partnerunternehmen im Internet bei ihren Provisionsauszahlungen die Mwst. auf Antrag mit auszahlen und der Webmaster mithin so nur Geld einspart.

Näheres zu den Partnerunternehmen ergibt im Verlauf des Bloggens hier.